Satzung der FG Lari-Fari Diesenbach e.V.

Fassung vom 12.09.2021

§ 01 Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein wurde nach der Einigung der Satzung am 17. April 1994 neu gegründet.

2. Der Verein bezweckt die Aufrechterhaltung und Pflege des Fastnachtsbrauchtums. Die Pflege dieses Brauchtums kann nur in Achtung von Zucht, Sitte und Moral mit Beobachtung der Vorschriften des Jugendschutzes erfolgen, wobei versucht wird, alle Auswüchse und Verzerrungen zu unterbinden.

3. Die Faschingsgesellschaft Lari-Fari Diesenbach (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Faschingsbrauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung fastnächtlicher Veranstaltungen, nach Möglichkeit wie folgt: Proklamation, Inthronisation, Prunksitzung, Haus- und Hofball, Kinderfasching, Weiberfasching, Faschingszug, Geldbeutelwaschen. Ferner ist es Ziel des Vereins, für Faschingsveranstaltungen zweiter Vereine und Organisationen ein Showprogramm anzubieten. Gleichermaßen ist hiermit eine jugendpflegerische Tätigkeit verbunden. Die Jugend, hier v. A. die Vereinsjugend, soll an das traditionelle Faschingsbrauchtum herangeführt werden und gezielt hierbei vor Alkoholmissbrauch und Drogenkonsum bewahrt werden. Der Verein wird auch besonders mit alten, kranken und behinderten Menschen arbeiten..

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 02 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Faschingsgesellschaft Lari-Fari Diesenbach, mit Sitz in Diesenbach und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein". (e.V.)

§ 03 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch eine natürliche oder auch juristische Person erworben werden. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

2. Ehrentitel

a) Verdiente Personen können durch Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

b) Zum Ehrensenator / Zur Ehrensenatorin können durch Beschluss des Präsidiums Mitglieder ernannt werden, welche die Faschingsgesellschaft über das übliche Maß hinaus unterstützt und viele Verdienste um die Faschingsgesellschaft erworben haben.

c) Zum Senator / Zur Senatorin können durch Beschluss des Präsidiums Personen ernannt werden, welche die Faschingsgesellschaft über das übliche Maß hinaus finanziell unterstützen.

d) Zum Ehrenpräsidenten / zur Ehrenpräsidentin kann ein / eine amtierender / amtierende aber auch ein ehemaliger Präsident / eine ehemalige Präsidentin ernannt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium.

e) Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren / -innen, Senatoren / -innen und Ehrenpräsidenten / -innen sind nicht beitragspflichtig.

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren / -innen, Senatoren / -innen, Ehrenpräsidenten / -innen und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten und den Verein nach Möglichkeit ideell zu unterstützen.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

§ 05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt das Präsidium die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch den freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erfolgen.

c) durch Ausschluss; -wenn das Vereinsmitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. -bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. -wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

3. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

4. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidenten / bei der Präsidentin schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, er sei unrechtmäßig.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. (§ 06 Abs. 2)

§ 06 Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe bei der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. Der Beitrag ist dann auch für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

3. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn der Mitgliedschaft per Bankeinzug einkassiert.

§ 07 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) das Präsidium

b) die Mitgliederversammlung

§ 08 Das Präsidium

1. Das Präsidium bildet den Vorstand des Vereins. Es besteht aus dem Präsidenten, 5 Vizepräsidenten und 6 Beisitzern. Die Vizepräsidenten werden wie in § 8 Nr. 2 beschrieben für einen Geschäftsbereich gewählt, für den sie verantwortlich sind. Die Beiräte werden als deren Stellvertreter gewählt. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten durch:

a) den Präsidenten allein,

b) 2 Vizepräsidenten/-präsidentinnen gemeinschaftlich bei Verhinderung des Präsidenten.

2. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident/-in

Der Präsident / die Präsidentin führt den Vorsitz in den Präsidiumssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit bis zu 3500.- Euro belasten und im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs liegen, ist der Präsident / die Präsidentin bevollmächtigt. Die Vollmacht gilt für seine Vertreter nur bei Verhinderung des Präsidenten / der Präsidentin. Für den Abschluss von Grundstücksverträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nur im Innenverhältnis erforderlich. Bei Abschlüssen von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3500,- Euro belasten, entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

b) Geschäftsbereich Veranstaltungsmanagement

Der Geschäftsbereich Veranstaltungsmanagement ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Planung und Umsetzung der vereinseigenen Veranstaltungen gemäß § 1 Nr. 4. Der Geschäftsbereich wird geführt von einem / einer

b.1) Vizepräsident/-in (Oberzeremonienmeister/-in)

b.2) und einem / einer Stellvertreter/-in (Zeremonienmeister/-in).

c) Geschäftsbereich Innenorganisation Der Geschäftsbereich Innenorganisation kümmert sich um die Mitgliederpflege, den Einsatz von Ehrenamtlichen und die interne Informationsweitergabe. Er ist verantwortlich für die Erstellung von Niederschriften aus Präsidiumssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Geschäftsbereich wird geführt von einem / einer

c.1) Vizepräsidenten/-präsidentin (Oberhofmeister/-in) in organisatorischen Angelegenheiten, einem / einer

c.2) Schriftführer/-in (Protokollminister/-in)

c.3) und einem / einer Stellvertreter/-in (Hofmeister/-in).

d) Geschäftsbereich Finanzen

Dem Geschäftsbereich obliegt die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten und des Vereinsvermögens. Alle Einnahmen und Ausgaben unterliegen einer ordentlichen Buchführung. Dafür verantwortlich ist ein / eine

d.1) Vizepräsident/-in (Schatzmeister/-in)

d.2) und sein / ihre Stellvertreter/-in (stellv. Schatzmeister/-in)

e) Geschäftsbereich Marketing/Vertrieb/Öffentlichkeitsarbeit Der Geschäftsbereich ist zuständig für die Außenwirkung des Vereins. Er kümmert sich um Werbung, Sponsoring, Pressearbeit und Vertriebsaktivitäten. Er wird geführt von einem / einer

e.1) Vizepräsidenten/-präsidentin (Oberhofmarschall/-in)

e.2) und seinem / ihrer / ihrem / seiner Stellvertreter/-in (Hofmarschall/-in)

f) Geschäftsbereich Tanzsport

Der Geschäftsbereich ist verantwortlich für die Organisation, Verwaltung und Weiterentwicklung des karnevalistischen Tanzsportbetriebs des Vereins. Er wird geführt von einem / einer

f.1) Vizepräsidenten/-präsidentin (Gardeminister/-in)

f.2) und seinem / ihrer / ihrem / seiner Stellvertreter/-in (stellv. Gardeminister/-in)

3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Die Wiederwahl des Präsidiums ist möglich.

4. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten / von der Präsidentin und bei dessen / deren Verhinderung den Vizepräsidenten / von den Vizepräsidentinnen einberufen werden. Der Präsident beauftragt bei seiner Verhinderung eine/-n seiner Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen mit der Versammlungsleitung. Ist ihm dies aus einem wichtigen Grund nicht möglich, stimmen die Vizepräsidenten/-präsidentinnen untereinander ab, wer die Versammlungsleitung übernimmt.

5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Präsident / die Präsidentin bzw. der Vizepräsident / die Vizepräsidentin binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Präsidiumsmitglieder beschlussfähig.

6. Das Präsidium fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters / der Sitzungsleiterin.

7. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes haben die übrigen Präsidiumsmitglieder das Recht einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

8. Aufgaben des Präsidiums sind u.a.:

a) über Aufnahmeanträge zu entscheiden;

b) über den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden;

c) Mitgliederversammlungen vorzubereiten und zu berichten

d) das Führen der jeweiligen Geschäftsbereiche

e) das Führen des Finanzhaushalts des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit

f) Veranstaltungen anzuberaumen und durchzuführen; (§ 01 Abs. 4)

g) das Recht, Reden und Vorträge und dergleichen, die für öffentliche Veranstaltungen vorgesehen sind, zu prüfen, Änderungen zu verlangen, und, wenn die Darbietungen den § 01 Abs. 2 zuwiderlaufen, abzulehnen;

i) Beschlüsse über die Verleihung von Ehrentiteln gem. § 3 Abs. 2 zu fassen

§ 09 Hofstaat

Mitglieder des Präsidiums können Aufgaben aus Ihrem Geschäftsbereich an Vereinsmitglieder weiterdelegieren. Diese Mitglieder üben Hofämter aus und bilden damit den Hofstaat. Das Präsidium beschließt über die Aufnahme in den Hofstaat mit einfacher Mehrheit und stellt die vergebenen Hofämter bzw. ihre Funktion in einem Organigramm dar.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt und auf der Internetseite des Vereins. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Die Mitgliederversammlung kann aus besonderem Anlass vom Präsidium oder muss auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden. In diesen Fall wird dies eine Woche zuvor in der Tageszeitung veröffentlicht.

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

3. Wahlordnung:

a) Die Wahl des Präsidiums und der 2 Kassenprüfer/-innen erfolgt in offener Abstimmung.

b) Auf Antrag eines Mitglieds kann die Versammlung darüber abstimmen, ob einzelne Positionen in geheimer Wahl besetzt werden.

c) Für die Wahl des Präsidiums sowie der Kassenprüfer / -innen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt der zweite Wahlgang abermals eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: die Wahl des Präsidiums

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfer / -innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer / -innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin, Kassenbericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer / -innen und Erteilung der Entlastung.

4. die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Präsidenten / von der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 15 Vermögen

1. Alle Anträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 16 Mitgliedschaft in überregionalen Verbänden

Der Verein kann Mitglied in überregionalen Verbänden sein.

§ 17 Kassenwesen

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das Vereinsvermögen ist unteilbar.

3. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr von den gewählten Kassenprüfern / -prüferinnen zu prüfen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ordnungsgemäßen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an Rengschburger Herzen e.V. - Verein mit Herz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen am 17.04.1994, geändert im schriftlichen Verfahren am 26.09.1994, geändert und insgesamt neu gefasst durch Mitgliederversammlung am 19.04.2009, geändert und neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am 23.07.2017, geändert und neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am 12.09.2021